
Gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, ist die ASFINAG berechtigt, auf allen Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich von den Benützern dieser Straßen, abhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges, eine zeitabhängige Maut oder eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben



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